Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/71#abs-1 (1) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/71#abs-2 (2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 71 SGB II →
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Nach Gewicht
- SG Freiburg, 26.05.2023 – S 7 AS 1561/22Zitiert von 2
- VG Greifswald, 22.07.2025 – 6 A 1905/21 HGWZitiert von 1
- VG Greifswald, 22.07.2025 – 6 A 155/22 HGW
- VG Greifswald, 29.04.2025 – 6 A 1309/19 HGWZitiert von 1
- VG Greifswald, 29.04.2025 – 6 A 1088/19 HGWZitiert von 2
- VG Greifswald, 29.04.2025 – 6 A 1514/19 HGWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 71 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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